Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bröer & Partner GmbH & Co. KG
Stand: Januar 2026
Die Bröer & Partner GmbH & Co. KG (im Nachfolgenden bezeichnet als „Auftragnehmer“) – vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bröer & Partner Verwaltungs GmbH, Handelsregister: Amtsgericht Münster, HRB 15865, Geschäftsführer: Holger Bröer, Bröer & Partner GmbH & Co. KG, Handelsregister: Amtsgericht Münster, HRA 10191, Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE279183003 – bietet Unternehmen und anderen Institutionen (im Nachfolgenden bezeichnet als „Auftraggeber“) Leistungen im Bereich Personalvermittlung an, insbesondere die Ansprache durch Active Sourcing, Vorauswahl, Vorstellung und Vermittlung von Personen (solche Personen werden im Nachfolgenden bezeichnet als „Kandidat/B&P-Talent“, wobei der Einfachheit halber jeweils auf die gender-neutrale Beschreibung verzichtet wird). Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen einem Auftraggeber und dem Auftragnehmer und sind Bestandteil jedes Angebotes des Auftragnehmers. Sie gelten für jede Angebotsabgabe (z. B. durch individuelle Personallösungen in Form konkreter Vermittlungsvereinbarungen), jede Vorstellung eines Kandidaten/B&P-Talents oder sonstige Vereinbarung sowie für sämtliche Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden. Sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine schriftliche und von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung abgeschlossen wird, gehen etwaige Regelungen in einer solchen Vereinbarung diesen Bedingungen vor, soweit sie mit den Bedingungen in Widerspruch stehen oder von diesen abweichen.
1. Vertragsgegenstand
(1.1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dem Auftraggeber zeitnah dem vor Projektstart zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmten Anforderungsprofil entsprechende Kandidaten/B&P-Talente vorgestellt werden. Der Auftragnehmer ist in der Wahl seiner Mittel und der Dauer der Kandidatensuche frei. Die Suche kann sowohl digital als auch durch persönliche Gespräche erfolgen. Die Dauer der Suche kann je nach Anforderungsprofil variieren. Eine Maximaldauer für die Suche kann zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbart werden. Zweck der Kandidaten-/B&P-Talente-Vorstellung ist die Vereinbarung eines Dienst- oder Arbeitsvertrages zwischen Auftraggeber und Kandidat/B&P-Talent zur Direktanstellung beim Auftraggeber zur Festeinstellung (im Ausnahmefall zur befristeten Einstellung), eines Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsanstellungs-vertrages oder mittels eines beliebigen anderen Dienst- oder Auftrags-verhältnisses für den Auftraggeber (im Nachfolgenden bezeichnet als „Arbeitsverhältnis“). Die rechtliche Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses ist hierbei nicht relevant.
(1.2) Ein Kandidat/B&P-Talent gilt dem Auftraggeber bereits dann als vorgestellt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Informationen in Bezug auf den spezifisch vorgestellten Kandidaten/B&P-Talent zur Verfügung stellt. Sobald durch den Auftraggeber weitere als die bis dahin bereits vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Informationen über einen Kandidaten/B&P-Talent, gleichgültig auf welche Art und Weise, beim Auftragnehmer angefordert werden oder der Auftraggeber den Auftragnehmer bittet, dass er mit dem Kandidaten/ B&P-Talent ein Gespräch führen möchte (persönlich, telefonisch, online) oder auf sonstige Weise in Kontakt treten möchte (z. B. per E-Mail, SMS, WhatsApp, Ansprache auf Messen o. Ä.), gilt die vom Auftragnehmer zu erbringende Vermittlungsleistung als erbracht und als vom Auftraggeber angenommen.
2. Pflichten des Auftraggebers
(2.1) Wenn, nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kandidaten/ B&P-Talent vorgestellt hat, ein wie auch immer geartetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem vorgestellten Kandidaten/B&P-Talent zustande kommt, ist der Auftragnehmer zur Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dieser Absatz 2.1 findet Anwendung, wenn keine reine erfolgsabhängige Suche vereinbart ist.
(2.2) Wenn dem Auftraggeber ein Kandidat/B&P-Talent vorgestellt wird, geschieht dies streng vertraulich. Der Auftraggeber hat deshalb sicherzustellen, dass sämtliche Unterlagen und Informationen über Kandidaten/B&P-Talente innerhalb des Unternehmens nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sich ihrerseits zur vertraulichen Behandlung dieser Unterlagen und Informationen verpflichten oder die von Rechts wegen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jeden Schaden, der aus der unbefugten Weitergabe von Unterlagen oder Informationen an Dritte, auch durch Mitarbeiter seines Unternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens, entstehen kann. Kommt es infolge der unbefugten Weitergabe von Informationen zwischen einem Dritten und dem Kandidaten/B&P-Talent zum Abschluss eines Mitarbeitervertrages, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach diesem Vertrag geschuldete Vermittlungsvergütung ebenso, als wenn der Auftraggeber selbst Vertragspartei dieses Mitarbeiter-vertrages geworden wäre.
(2.3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer direkten Kontakt zu einem vertragsgültig vorgestellten Kandi-daten aufzunehmen.
(2.4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung und Vertragsabwicklung erforderlichen Mitteilungen zu geben und Informationen sowie Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2.5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unter entsprechen-dem Nachweis unverzüglich zu informieren, sollte ihm ein Kandidat/B&P-Talent vor Vorstellung durch den Auftragnehmer bereits bekannt gewesen sein. Erfolgt diese Mitteilung nicht innerhalb von drei Tagen, so wird der Kandidat dem Auftragnehmer zu 100 % fakturiert, mindestens jedoch 20.000 EUR netto pro Position oder entsprechend der vereinbarten Lösung und des vereinbarten Honorars.
(2.6) Ergänzende Mitwirkungs- und Leistungsregelung
Pro zu besetzender Position stellt der Auftragnehmer maximal zehn Kandidaten/ B&P-Talente vor. Mit der Vorstellung von bis zu zehn Kandidaten pro Position gilt die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers für diese Position als vollständig erbracht. Der Auftraggeber erkennt an, dass qualifizierte Kandidaten einer dynamischen Marktsituation unterliegen. Die zeitnahe Prüfung, Kontaktaufnahme und Prozessierung der vorgestellten Kandidaten liegt im eigenen Interesse des Auftraggebers. Verzögerungen, Unterbrechungen oder fehlende Rückmeldungen im Auswahl- oder Entscheidungsprozess liegen im Risikobereich des Auftraggebers und begründen keinen Anspruch auf die Vorstellung weiterer Kandidaten, eine Verlängerung des Suchauftrags oder eine kostenf reie Fortsetzung der Kandidatensuche.
3. Vergütung, Zahlung, Zahlungsverzug
(3.1) Das vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geschuldete Honorar entspricht dem in der jeweils mit schriftlicher Vermittlungsvereinbarung vereinbarten Festbetrag oder den vereinbarten Teilzahlungen (z. B. drei Drittel, 50 % / 50 % oder individuell) und ist in der dort jeweils festgelegten Höhe und zu den dort vereinbarten Zeitpunkten zu zahlen.
(3.2) Mit Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftrag-geber und dem vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten/B&P-Talent ist die vereinbarte Vergütung oder die jeweils noch offene Teilzahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(3.3) Die vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ist nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung des Auftrag-nehmers sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3.4) Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Die Rechnung gilt erst dann als beglichen, wenn und sobald der Auftragnehmer den geschuldeten Betrag vollständig erhalten hat.
(3.5) Wenn eine Rechnung nicht innerhalb der üblichen Frist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen wird, befindet sich der Auftraggeber in Zahlungs-verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Eine weitere Rechnung oder Mahnung wird nicht verschickt.
(3.6) Im Fall des Zahlungsverzugs trägt der Auftraggeber alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Auftragnehmer durch die Geltendmachung seiner Forderung entstehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zusätzlich eine einmalige Aufwandspauschale in Höhe von 250 EUR zuzüglich Umsatzsteuer geltend zu machen.
4. Ausschluss der Gewährleistung, behördliche Genehmigungen
(4.1) Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich keine Gewährleistung oder Garantie für die erfolgreiche Vermittlung eines Kandidaten/B&P-Talents sowie für dessen persönliche und fachliche Eignung, Fertigkeiten, Charaktereigenschaften, Qualifikationen, Referenzen oder die Qualität und Güte der späteren Arbeitsleistung. Für die Überprüfung, Einschätzung und Beurteilung des Kandidaten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
(4.2) Sollte nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages der durch den Auftragnehmer vermittelte und durch den Auftraggeber eingestellte Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen beenden oder der Auftraggeber sich seinerseits dazu entscheiden, innerhalb von vier Wochen das Anstellungs-verhältnis zu kündigen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer ausschließlich auf Basis der jeweils individuell geschlossenen Vermittlungsvereinbarung zu einer einmaligen Nachvermittlung ohne weitere Honorarkosten.
(4.3) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für sämtliche gesetzlichen, behördlichen oder medizinischen Anforderungen und Genehmigungen in Bezug auf den Kandidaten/B&P-Talent.
5. Haftung
(5.1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadens-ersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögen-sschäden.
(5.2) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(5.3) Die Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt un-berührt.
6. Ausschluss der Rückerstattung der Vergütung
(6.1) Eine Rückerstattung der vereinbarten Vergütung ist ausgeschlossen.
(6.2) Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es überhaupt begonnen hat, gelten die Regelungen zur Nachvermittlung entsprechend.
(6.3) Darüber hinaus ist ein Erstattungsanspruch insbesondere ausgeschlossen, wenn:
a) das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet wird, die nicht in der Person des Kandidaten liegen,
b) die Vergütung nicht fristgerecht gezahlt wurde,
c) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist oder
d) der Auftragnehmer nicht fristgerecht über die Beendigung informiert wurde.
7. Sonstiges
7.1 Diese Bedingungen und alle auf deren Basis erfolgten Vorstellungen sowie sonstige Vereinbarungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
7.2 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Münster, soweit gesetzlich zulässig.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.